AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Vertragsbedingen der DPI GmbH, Sürther Str. 174, 50321 Brühl („DPI“) im Rahmen von Kaufverträgen, die zwischen DPI und den in Ziffer 1.3 dieser AGB bezeichneten Kunden („Kunde“) geschlossen werden, einschließlich Kaufverträgen aufgrund von Bestellungen über den Onlineshop.

1. Anwendungsbereich
1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird.
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Bestellungen über den Onlineshop setzen die Registrierung des Kunden mit Nachweis eines Gewerbescheins voraus. Ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb abgelegten Produkte gibt der Kunde über die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.
2.3 Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn DPI die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder ohne gesonderte Bestätigung die Auslieferung vornimmt.
2.4 Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung DPI maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Lieferschein von DPI.
2.5 Sonderabmachungen mit Außendienstmitarbeitern und Handelsvertretern von DPI sind nur dann verbindlich, wenn sie von DPI in allen Teilen schriftlich bestätigt werden.
2.6 Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produktes verfügbar, so teilt DPI dies dem Kunden mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht DPI von einer Bestellbestätigung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.

3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Von DPI angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung an, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf). Bei Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann der Kunde DPI zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät DPI in Verzug.
3.2 Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lager DPI in Brühl. Vereinbarte Versendungsarten verstehen sich gemäß der jeweils geltenden Incoterms. Zu für den Kunden zumutbaren Teillieferungen ist DPI berechtigt.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen, im Falle der Bestellung auf Abruf mit Bereitstellung der Ware zur Abholung und der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über.
3.4 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, kann DPI die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauf-Zeit danach hinausschieben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht oder nicht vollständig verfügbar, ist DPI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird DPI unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Lieferer von DPI, wenn DPI ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
3.5 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. DPI ist berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem kann DPI dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn (14) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Verfügbarkeit der Produkte erfolgen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziffer 3.5 entsprechend.
3.7 Angaben zu Gewicht, Mängel, Maßen und Qualität sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur annähernd. Abweichungen hierzu sind im handelsüblichen Rahmen zulässig und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

4. Preise und Zahlung
4.1 Alle Preise sind freibleibend und unverbindlich. Preise, die in Katalogen, Prospekten oder Angeboten enthalten sind, gelten als Nettopreise zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer. Alle Preise, die im Onlineshop auf der Webseite von DPI angegeben sind, verstehen sich netto, zuzüglich Versandkosten. Die allgemeine Verwendung einer neuen Preisliste setzt alle früheren Preislisten und Angebote außer Kraft.
4.2 Die angegebenen Preise gelten ab Werk ausschließlich der Verpackungs-, Fracht- und Versicherungskosten sowie aller anfallenden Nebenkosten, insbesondere Zölle, Steuern und Abgaben der Ein- und Ausfuhr.
4.3 Lieferungen erfolgen frei bis zur Empfangsstation ab einem Warenwert von Euro 500,00 netto. Der Mindestauftragswert beträgt Euro 250,00 netto je Lieferung. Bei einem geringeren Auftragswert erhebt DPI einen Mindermengenzuschlag von Euro 10,00. Bei Teillieferungen ist DPI berechtigt, anteilig den Wert der gelieferten Teile entsprechend dem Verhältnis zum Wert des gesamten Auftrags in Rechnung zu stellen, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wurde.
4.4 Der Kunde kann die Zahlung per Lastschrifteinzug, Kreditkarte oder auf Rechnung vornehmen. Die im Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart ist jederzeit änderbar.
4.5 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Kunde gerät bei Überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Zahlungsaufforderung bedarf. Der Kunden hat dann an DPI Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
4.5 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nicht eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens von ihm selbst beantragt worden ist.
4.6 Bei unbekannten Käufern ist DPI berechtigt, nur gegen Vorkasse zu liefern. Dieses Recht besteht auch dann, wenn DPI Kenntnis von wirtschaftlichen Veränderungen beim Käufer erhält.
4.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine zugrundeliegende Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder diese Forderung des Kunden gegen DPI auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von DPI gegen den Kunden.
4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von DPI an Dritte abzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 DPI behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei Lieferung mehrerer Sachen zu einem Gesamtpreis bleibt das Eigentum an allen Sachen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei DPI.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl- und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an DPI ab und DPI nimmt diese Abtretung an. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde DPI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohn- und Geschäftssitzwechsel hat der Kunde DPI unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer erheblichen Verletzung dieser Pflichten ist DPI zum Rücktritt berechtigt.
5.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für DPI, ohne dass DPI hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von DPI. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht im Eigentum von DPI stehender Ware erwirbt DPI Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum von DPI stehender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt DPI Miteigentum entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an DPI Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von DPI stehende Ware, die für ihn als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
5.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit DPI vereinbarten Rechnungsbetrages inkl. MwSt. ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware nach der Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von DPI stehen, weiterveräußert oder wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden oder vermischt, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. DPI nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DPI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DPI wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen einstellt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
5.5 Tritt DPI vom Kaufvertrag zurück und macht von seinem Eigentumsrecht Gebrauch, ist DPI berechtigt, vom Kunden für dessen Nutzung oder Gebrauch eine angemessene Vergütung zu verlangen.
5.6 Übersteigt der Wert der DPI zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist DPI auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Unterlagen und Werbematerialien
6.1 Sämtliche Unterlagen, Artikelinformationen, Fotografien und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Texte, Logos, Abbildungen, Bild-/Bildtonaufnahmen, Muster oder Modelle (nachfolgend einzeln und gemeinsam auch Materialien genannt), die DPI dem Kunden im Zusammenhang mit seinen Angeboten zur Verfügung stellen, verbleiben im Eigentum von DPI. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen DPI die Markenrechte sowie Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu.
6.2 Der Kunde ist nur gemäß Ziffer 6.3 oder mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DPI dazu befugt, die ihm zur Verfügung gestellten Materialien Dritten zur Kenntnis zu geben oder zu veröffentlichen.
6.3 Rechte zur Nutzung der Materialien, die DPI den Kunden zur Präsentation und Bewerbung einzelner Waren zugänglich machen, stehen dem Kunden ab der Bestellung der jeweiligen Ware und ausschließlich zum Vertrieb und zur Bewerbung der entsprechenden, von DPI erworbenen Ware zu. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich gesondert geregelt, endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Materialien 3 Monate nach Verkauf der letzten Ware bzw. Beendigung des Warenangebotes. Veränderungen der zum Abruf vorgehaltenen Warenfotos und Logos sind nur mit vorheriger Zustimmung von DPI zulässig.

7. Mängelgewährleistung und Haftung
7.1 Soweit ein von DPI zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist DPI berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
7.2 Handelsübliche Abweichungen zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Farb- und Maßangaben behält DPI sich vor und berechtigen den Kunden nicht zu Mängelrügen.
7.3 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 8 Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei DPI eingegangen ist.
7.4 Grundsätzlich gelten als Beschaffenheit der Ware nur die Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung von DPI einschließlich technischer Qualifikationen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch DPI oder durch Dritte stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DPI, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.6 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und nach den Umständen des Vertragsschlusses vertrauen durfte. Hierunter fallen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.7 Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.8 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DPI nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.9 Im Falle des Lieferverzuges ist der von DPI zu ersetzende Verzugsschaden begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.
7.10 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist DPI lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.11 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung (vgl. Ziffer 3).
7.12 Transportschäden und unvollständige Lieferungen sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen, es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist Brühl. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.